Satzung
Jagdgebrauchshundeverein
Niederbayern-Rottal e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundeverein Niederbayern-Rottal e.V. und hat seinen Sitz in Pfarrkirchen. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Ohne einen brauchbaren Jagdhund ist eine waidgerechte Jagdausübung nicht möglich. Darum bezweckt der Verein die Förderung des Ausbildung und Durchführung der Prüfungen der Jagdgebrauchshunde nach den Bestimmungen des Jagdgebrauchshundeverbandes.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Personen, die jünger als 16 Jahre sind, werden erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung, die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes an und unterwerfen sich derselben.
§ 5
Aufnahme und Ausscheiden der Mitglieder
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle der Ablehnung erfolgt schriftliche Mitteilung mit Angabe von Gründen. Die Aufnahme ist mit Aushändigung der Mitgliedskarte vollzogen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann seinen Austritt mittels Brief bis zum 01. Oktober jeden Jahres erklären. Späterer Eingang der Erklärung verpflichtet zur Beitragszahlung für ein weiteres Jahr. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Dem Ausgeschlossenen wird unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung gemacht.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Sie haben im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder des Vereins.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Sämtliche Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von den Mitgliedern anlässlich der Hauptversammlung festgesetzt.
§ 8
Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten soll.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender,2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter, sowie der Obmann für das Prüfungswesen.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der 1. oder 2. Vorsitzende im Benehmen mit der Gesamtvorstandschaft für den Rest der Wahlperiode einen Ersatzmann bestellen.
§ 9
Ausschuss
Der Ausschuss, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassier und deren Stellvertreter, sowie dem Obmann für das Prüfungswesen besteht, ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat spätestens bis 01.März jeden Jahres stattzufinden. Sie wird spätestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung einberufen.
a) Bericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr;
b) Rechnungslegung des Kassiers;
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
d) Neuwahl des 1. Vorsitzenden und der Vorstandschaftsmitglieder und des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung, Zuruf oder Akklamation; (nur alle drei Jahre lt. § 8)
e) Anträge, welche von Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand angemeldet wurden;
f) Anträge oder Gegenstände, deren Besprechung von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Majorität zugelassen werden;
Außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
Entweder auf Antrag des Ausschusses oder auf Antrag von mindestens der Hälfte Mitglieder und sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin in gleicher Weise wie die Jahreshauptversammlung zu berufen. Die ordentlichen wie außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig und werden von dem 1. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder entscheidet. Das Protokoll wird von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem Vereinsmitglied unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
Vereinsvermögen
Den Gläubigern des Vereins soll nur das Vereinsvermögen haften. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Jagdgebrauchshundeverband zu überweisen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit dreiviertel Stimmenmehrheit der in einer ordentlichen Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.